Leinenpflicht in Deutschland: Länder, Kommunen, keine Bundesleine

Es gibt kein einheitliches Bundes-Leinengesetz. Entscheidend sind Hundegesetz des Landes und die Ortssatzung.

Leinenpflicht ist keine Bundessaison. Es gibt kein einheitliches Leinengesetz des Bundes. Entscheidend sind das Hundegesetz des Landes und die Ortssatzung. In Berlin und Hamburg gilt eine allgemeine Leinenpflicht. In Bayern nicht. Freilauf ist die Ausnahme, die jemand ausgewiesen hat: Land, Kommune, Forstamt oder Grundstückseigentümer. Das Wort auf dem Schild heißt Leinenpflicht, Anleinpflicht oder Leinenzwang. Ohne Leine nur dort, wo es ausdrücklich freigegeben ist.

Wer die Regel setzt

Der Bund hat für die alltägliche Leine keine Gesetzgebungskompetenz. Haltung, Führen und Gefahrenabwehr liegen bei den Ländern. Manche Länder haben ein eigenes Hundegesetz. Andere arbeiten mit Verordnungen. Bayern stützt die kommunale Anleinpflicht auf Artikel 18 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes.

Die Kommune setzt die Ortssatzung: Hundeverordnung, Grünanlagensatzung, Gefahrenabwehrverordnung. Dort stehen Fußgängerzone, Spielplatz, Parkweg, oft der Friedhof. Das Ordnungsamt vollzieht. Das Grünflächenamt weist in der Stadt häufig die Freilauffläche aus.

Der Grundstückseigentümer setzt die Hausordnung. Treppenhaus, Hof, Laden, kirchlicher Friedhof: das Schild an der Tür gilt, auch wenn die Straße davor anders geregelt ist.

Im Wald kommt das Landeswaldgesetz dazu, und oft das Forstamt. Ein Weg im Stadtwald ist nicht automatisch Freilauf, weil er grün ist.

Öffentliche Verkehrsmittel sind Sache des Betreibers, oft zusätzlich des Landes. Die Leine im Bus steht in den Beförderungsbedingungen, nicht im Bundesrecht.

Was das Land sagt

Berlin hat seit dem 1. Januar 2019 eine allgemeine Leinenpflicht im Stadtgebiet. Grundlage ist das Hundegesetz. Die Durchführungsverordnung hat sie in Kraft gesetzt. Ausnahmen sind ausgewiesene Hundeauslaufgebiete und Hundefreilaufflächen. Eine Sachkundebescheinigung befreit nicht von der Leine in Park, Wald, Fußgängerzone, Bahn und Versammlung.

Hamburg hat seit dem 1. Januar 2007 eine allgemeine Anleinpflicht. Außerhalb des eingezäunten Grundstücks gehört der Hund an die Leine, außer in ausgewiesenen Hundeauslaufzonen oder nach einer behördlichen Befreiung. Auch nach der Befreiung bleiben besondere Anleinpflichten: Fußgängerzone, Wald, Naturschutzgebiet, läufige Hündin, Schule und Spielplatz.

Nordrhein-Westfalen hat kein flächendeckendes Leinengebot für jeden Hund auf jeder Straße. Paragraph 2 des Landeshundegesetzes nennt die Orte: Fußgängerzonen und vergleichbarer Publikumsverkehr, umfriedete Parks und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen, Versammlungen, öffentliche Gebäude, Schulen, Kindergärten. Ausgenommen sind besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche. Große Hunde ab 40 Zentimeter Widerristhöhe oder 20 Kilogramm müssen in bebauten Ortsteilen auf öffentlichen Straßen zusätzlich an die Leine. Die Kommune darf ergänzen.

Bayern hat kein Landes-Hundegesetz mit allgemeiner Leinenpflicht. Artikel 18 LStVG erlaubt den Gemeinden, das freie Umherlaufen großer Hunde und von Kampfhunden einzuschränken. Als groß gelten in der Praxis Hunde ab 50 Zentimeter Schulterhöhe. Dabei ist dem Bewegungsbedürfnis Rechnung zu tragen. Ein bayernweiter Leinenzwang für alle Hunde ist danach nicht vorgesehen. Über die Gemeindeordnung können Städte in Grünanlagen und auf Spielplätzen trotzdem eine Leine für jeden Hund anordnen. München schreibt ausdrücklich den Grundsatz vom Freilauf. Leine und Verbot gelten nur in benannten Fällen.

Deshalb gibt es keine bundesweite Grundregel „in der Stadt immer anleinen“. Berlin und Hamburg machen genau das. München macht das Gegenteil. Die Ortssatzung entscheidet, nicht die Gewohnheit aus der letzten Stadt.

Straße, Park, Spielplatz, Friedhof

In vielen großen Städten gehört der Hund auf der Straße, in der Fußgängerzone und in der Grünanlage an die Leine. Das ist die Berliner und die Hamburger Lage. Das ist in NRW die Lage in Parks und Einkaufsbereichen. Es ist nicht das Bundesrecht.

Kinderspielplätze: In Berlin haben Hunde auf öffentlichen Kinderspielplätzen nichts zu suchen. In Köln gilt ein Mitführverbot auf Spielplätzen, Bolzplätzen und ausgewiesenen Liegewiesen. Das ist kommunal und landesrechtlich, nicht in einem Satz des Bundesrechts.

Friedhöfe: Das Berliner Grünanlagengesetz gilt ausdrücklich nicht für Friedhöfe. Köln verbietet das Mitführen auf Friedhöfen. Andere Kommunen erlauben die kurze Leine. Lies das Schild an der Pforte.

Parks: Eine große Wiese ist kein Freilauf, nur weil kein Zaun steht. Freilauf ist die Fläche, die die Behörde ausgewiesen und gekennzeichnet hat. Außerhalb der Markierung gilt wieder die Leine, wo Land oder Kommune sie vorschreiben.

Wald

Im Berliner Wald gilt laut Landeswaldgesetz grundsätzlich Leinenpflicht. Unangeleint nur in den ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten der Berliner Forsten. Auch dort muss der Hund im Einwirkungsbereich bleiben und zurückgerufen werden können. Gekennzeichnete Naturschutzgebiete und eingezäunte Bereiche gehören nicht dazu.

In Nordrhein-Westfalen dürfen Hunde im Wald außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. So steht es in Paragraph 2 Absatz 3 des Landesforstgesetzes. Auf dem Weg ist das etwas anderes als abseits. Naturschutzgebiet und kommunale Parkregel können strenger sein.

Andere Länder und Forstämter schreiben eigene Sätze. Es gibt keine Bundesleine im Wald und keine bundesweite Brut- und Setzzeit für Hunde. Lies das Schild am Waldeingang. Die aktuelle Karte veröffentlicht das Land oder die Kommune, nicht ein bundesweites Register.

Rasse, Sachkunde, Steuer

Einige Länder führen Listen. Berlin nennt als gefährlich aufgrund der Rasse derzeit Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Kreuzungen dieser Rassen. NRW nennt in Paragraph 3 unter anderem Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. Paragraph 10 listet weitere Rassen mit besonderen Pflichten, darunter Rottweiler. Die Listen sind Landesrecht. Sie wandern nicht als Bundesliste über die Landesgrenze.

Sachkunde: In Berlin brauchst du die Sachkundebescheinigung, wenn du von der allgemeinen Leinenpflicht befreien lassen willst. Der Erwerb ist freiwillig. In NRW müssen Halter großer Hunde der Behörde Sachkunde nachweisen. Das sind Land-Beispiele, kein Bundesführerschein.

Hundesteuer ist kommunal. In den meisten Ländern erhebt die Gemeinde sie nach eigener Satzung. Berlin als Stadtstaat hat ein Hundesteuergesetz. Die Höhe steht in der örtlichen Satzung. Es gibt keinen bundeseinheitlichen Betrag.

Ein Bußgeld für die falsche Leine setzt das Land oder die Kommune fest. Es gibt keinen bundesweiten Satz. Deshalb steht hier keiner.

Was du prüfst

Drei Dinge, bevor der Hund die Leine verlässt. Erst das Hundegesetz des Landes, in dem du gerade gehst. Dann die Satzung der Stadt: Ordnungsamt, Grünflächenamt, Hundeverordnung. Dann das Schild vor Ort: Park, Wald, Friedhof, Naturschutz, Bahnsteig.

Ein Piktogramm mit laufendem Hund ohne Datum und ohne Behörde ist unvollständig. Nimm die strengere Regel, wenn zwei Schilder denselben Weg meinen. Die aktuelle Karte liegt bei der Kommune oder beim Land.

Öffentlicher Nahverkehr: Beförderungsbedingungen des Unternehmens. Oft Leine, oft Maulkorb, oft ein Fahrschein. Die Preise stehen beim Betreiber.

Die Landesseite für Deutschland liegt auf frihund.eu/de.

Quellen

  1. Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz — FAQ Hundegesetz
  2. hamburg.de — Leinenpflicht für Hunde
  3. hamburg.de — Anleinpflichten und Mitnahmeverbote
  4. RECHT.NRW.DE — Landeshundegesetz NRW
  5. BayernPortal — Anordnung zum Maulkorbzwang und zur Anleinpflicht
  6. Landeshauptstadt München — Hundeverordnung
  7. Wald und Holz NRW — Landesforstgesetz
  8. Berliner Forsten — Hundeauslauf im Wald
  9. Service Berlin — Hund steuerlich anmelden
  10. Stadt Köln — Mit dem Hund unterwegs